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Geteilte Maklerprovision in Dresden: Was gilt seit 2020?

Geteilte Maklerprovision in Dresden: Was gilt seit 2020?

Seit Dezember 2020 gilt in Deutschland das neue Gesetz zur Teilung der Maklerprovision. Was bedeutet das konkret für Immobilienverkäufer in Dresden? Und warum ist das für Ihre Verkaufsentscheidung relevant?Was hat sich 2020 geändert?Vor 2020 galt in vielen Bundesländern das Prinzip: Käufer zahlen die volle Provision. Seit Dezember 2020 ist das bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen gesetzlich geregelt: Wenn ein Makler für beide Seiten tätig ist, muss er die Provision hälftig teilen. Zahlt der Verkäufer, kann er maximal 50 % auf den Käufer umlegen. Das gilt ausdrücklich nicht für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien.Was bedeutet das für Verkäufer in Dresden konkret?In der Praxis haben viele Makler in Dresden auf das Modell umgestellt, bei dem Verkäufer und Käufer jeweils 3,57 % (inkl. MwSt.) zahlen. Als Verkäufer zahlen Sie also Provision – aber nicht mehr als der Käufer. Das Gesetz schafft Transparenz und Fairness. Für Sie als Eigentümer bedeutet das: Die Maklerprovision ist Teil Ihrer Verkaufskalkulation. Planen Sie sie ein.Wie funktioniert das bei mir als Ihr Makler in Dresden?Ich arbeite transparent: Sie wissen von Anfang an, was meine Provision ist und wie sie aufgeteilt wird. Ich lege Ihnen das schriftlich im Maklervertrag dar – keine versteckten Kosten, keine Überraschungen. Mein Anspruch seit 2007: Verkäufer in Dresden sollen genau wissen, was sie zahlen und was sie dafür bekommen.Was Sie als Verkäufer für Ihr Geld bekommenEine Maklerprovision ist kein Selbstzweck. Was ich Ihnen biete: professionelle Immobilienbewertung auf Basis echter Marktdaten aus Dresden, vollständige Vermarktung (Fotos, Exposé, Portale, Netzwerk), Interessentenmanagement, Besichtigungskoordination, Verhandlungsführung und notarielle Abwicklung. Dazu: mein technischer Sachverstand als ehemaliger Bauunternehmer, der Fragen zu Bausubstanz und Sanierungsbedarf direkt beantworten kann.Fazit für Immobilienverkäufer in DresdenDie geteilte Maklerprovision ist seit 2020 Standard in Dresden. Wichtig für Sie: Sie in Ihre Verkaufskalkulation einbeziehen und sicherstellen, dass Sie für Ihr Geld echte Leistung bekommen.
Ein Makler orientiert sich bei seiner Forderung an der marktüblichen Höhe der Courtage im Bundesland des Objektes. Das sind in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Thüringen beispielsweise 7,14 Prozent. In Norddeutschland liegt die Provision bei 5,95 Prozent. Allerdings können diese Anteile von Region zu Region unterschiedlich sein. Für Käufer und Verkäufer werden also jeweils 3,57 Prozent bzw. 2,98 Prozent fällig.

Wann darf der Makler Provision verlangen?
Grundsätzlich darf der Makler die Maklerprovision einfordern, wenn er seinen Auftrag erfüllt hat: Also beim Abschluss eines Kaufvertrages. Bei Mietobjekten ist die Courtage bei Abschluss des Mietvertrages fällig. Das heißt aber auch: Vorschüsse sind eher unüblich. Gemeinhin zahlt nach Laufvertragsabschluss zuerst die Partei, die den Makler beauftragt hat. Erst dann ist die Provision der anderen Partei zu zahlen.
Achtung: Der Makler hat auch dann Anspruch auf seine Provision, wenn die Verträge erst nach Ablauf des Maklervertrages zustande kommen, sofern er zuvor beide Parteien miteinander bekannt gemacht hat.

So waren die Regelungen zur Maklerprovision bisher - Das Bestellerprinzip
Seit 2015 gilt auf dem Mietmarkt das Bestellerprinzip, das besagt, dass derjenige eine Leistung bezahlt, der sie beauftragt. Bei Mietobjekten zahlte also in den meisten Fällen der Vermieter die Courtage. Mieter zahlten nur, wenn sie den Makler beauftragten, eine Wohnung zu finden. Bei Kaufimmobilien zahlte in einigen Bundesländern bislang der Käufer die Courtage.

Geteilte Maklerprovision - Die neue Regelung
Das Justizministerium drängte darauf auch bei Kaufimmobilien das Bestellerprinzip einzuführen. Allerdings ging der Bundestag mit dem "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" einen anderen Weg und führte ein "halbes" Bestellerprinzip ein.
Das "halbe" Bestellerprinzip sieht vor, dass der Besteller mindestens die Hälfte der Courtage bezahlt. Der Rest wird von der zweiten Partei beglichen. Meist ergibt sich also die 50-50-Lösung, die schon jetzt in den meisten Bundesländern angewendet wird: Die geteilte Maklerprovision.

Ihre Vorteile der geteilten Maklerprovision
Die geteilte Maklerprovision entlastet vor allem in den Bundesländern ohne die 50-50-Regelung den Käufer. Seine Kaufnebenkosten senken sich durch das neue Gesetz. Da die Immobilienpreise stetig steigen, werden die Kaufnebenkosten ebenso höher. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung diesen Effekt ausgleichen.
Das halbe Bestellerprinzip eröffnet außerdem Verhandlungsspielräume für beide Parteien, denn bei einer schwierig zu veräußernden Immobilie kann der Käufer einen größeren Anteil der Maklerprovision an den Verkäufer abgeben oder der Verkäufer übernimmt einen größeren Anteil, um den Kauf seine Immobilie attraktiver zu machen. Was in einigen Bundesländern schon gilt, ist nun bundesweit Gesetz: Käufer und Verkäufer teilen sich die Maklerprovision und der Immobilienkauf wird deutschlandweit durch geringere Nebenkosten belastet.

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Mein Name ist Rico Peuker. Ich bin Immobilienmakler und Inhaber des Unternehmens peuker_IMMOBILIEN in Dresden. Ich setze mit meinem Know-how und meiner Erfahrung den Verkauf Ihrer Immobilie um. Haben Sie noch offene Fragen? Kontaktieren Sie mich gerne!
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